Änderung des Geschlechtseintrags:

·        Menschen können den Geschlechtseintrag und ihren/ihre Vornamen beim Standesamt ändern lassen, ohne dafür Einholung zweier Sachverständigengutachten einbringen zu müssen.

·        Über geschlechtsangleichende medizinische Maßnahmen entscheidet weiterhin die betreffende Person, bei Minderjährigen entscheiden die Eltern/Sorgeberechtigen zusammen mit den Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen anhand bestehender fachärztlicher Leitlinien.


Regelungen für Minderjährige:

·        Kinder bis 14 Jahre: Die Eltern/Sorgeberechtigten müssen die Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens/der Vornamen für ihr Kind beantragen. Die Änderungserklärung des gesetzlichen Vertreters bedarf zudem des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat und kann nur in Anwesenheit der minderjährigen Person beim Standesamt abgegeben werden.

·        Jugendliche ab 14 Jahre: können die Änderung des Geschlechtseintrages selbst beantragen, benötigen jedoch die Zustimmung der Eltern/Sorgeberechtigten. Sollte diese Zustimmung verweigert werden, kann das Familiengericht eingeschaltet werden.


Familiengerichtliche Entscheidung:

·        Das Familiengericht wird involviert, wenn es zwischen den Jugendlichen und den Eltern/Sorgeberechtigten zu einem Konflikt bezüglich der Zustimmung zur Änderung des Geschlechtseintrags kommt.

·        Das Gericht entscheidet dann, was im besten Interesse des Kindes oder Jugendlichen ist („Kindeswohl“).


Änderung, Fristen und Wiederholung:

·        Die Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens/der Vornamen muss drei Monate vor der Erklärung gegenüber dem Standesamt angemeldet werden. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die Erklärung abgegeben werden, die dann sofort wirksam wird. Die Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten abgegeben wird.

·        Der Geschlechtseintrag und der/die Vornamen können nur einmal pro Jahr geändert werden. Dies soll verhindern, dass die Entscheidung leichtfertig getroffen wird.

·        Die Sperrfrist gilt nicht für Minderjährige.


Offenbarungsverbot:

·        Weiterhin ist es verboten, frühere Geschlechtseinträge oder Vornamen auszuforschen und zu offenbaren („Schutz vor Zwangsouting“). Kommt es durch eine Offenbarung zu einer absichtlichen Schädigung, wird dies mit einem Bußgeld belegt.

Beratungspflicht im Selbstbestimmungsgesetz für Minderjährige



Kinder unter 14 Jahren: Die Eltern/Sorgeberechtigten sind verpflichtet, eine Beratung für das Kind in Anspruch zu nehmen, bevor sie den Antrag beim Standesamt stellen.


Jugendliche ab 14 Jahren: müssen ebenfalls eine Beratung in Anspruch nehmen. Die Eltern/Sorgeberechtigten müssen die Teilnahme des Jugendlichen an der Beratung sicherstellen.